von einer gewissen Intensität sein, und die Einwirkung muss ein bestimmtes Mass erreichen. Massgebend sind die konkreten Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Erforderlich ist eine «eindeutige aggressive Kraftentfaltung» gegen die betreffende Amtsperson (HEIM- GARTNER, a.a.O., N. 15 zu Art. 285 StGB). «Nach unten» ist der tätliche Angriff wie die Tätlichkeit somit abzugrenzen von der noch nicht strafwürdigen «Rempelei» (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 126 StGB). Hat die Amtsperson bereits Körperkontakt hergestellt, so schliesst dieser einen tätlichen Angriff nicht aus;