285 StGB stimmt mit jenem der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer physischen Einwirkung auf einen Menschen, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, jedoch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 mit Hinweisen). Ein tätlicher Angriff nach Art. 285 StGB muss (wie eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB) von einer gewissen Intensität sein, und die Einwirkung muss ein bestimmtes Mass erreichen.