Die vorausgesetzte Intensität wird nach relativen Kriterien bestimmt, so dass insbesondere auf die Konstitution und die Erfahrung des Opfers abzustellen ist. In Fällen, in denen Polizisten amten, muss folglich aufgrund ihrer Konstitution und Erfahrung die physische Einwirkung von einiger Intensität sein. Vorausgesetzt wird somit eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 285 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 285 StGB).