16 Für den objektiven Tatbestand kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 234; S. 32 der Urteilsbegründung). Das Tatbestandsmerkmal der «Gewalt» ist nach herrschender Lehre gleich wie bei der Nötigung (Art. 181 StGB) auszulegen. Vorausgesetzt ist demnach eine physische Einwirkung auf den Amtsträger, die eine gewisse Intensität aufweisen muss. Die vorausgesetzte Intensität wird nach relativen Kriterien bestimmt, so dass insbesondere auf die Konstitution und die Erfahrung des Opfers abzustellen ist.