Damit umfasst Art. 285 Ziffer 1 StGB drei Tatbestandsvarianten: Erstens die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt und Drohung, zweitens die Nötigung zu einer Amtshandlung durch Gewalt und Drohung und drittens den tätlichen Angriff während einer Amtshandlung. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, kommen vorliegend nur die erste und dritte Variante in Frage (pag. 234, S. 32 der Urteilsbegründung).