III. Rechtliche Würdigung 12. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) 12.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Damit umfasst Art.