Zu ergänzen ist, dass D.________ in Bezug auf den Beschuldigten und dessen renitenten Verhaltens schrittweise vorging. Er versuchte den Beschuldigten zuerst mündlich wegzuweisen. Anschliessend versuchte er den Beschuldigten sanft und ohne körperliche Gewalt wegzuführen. Erst als dies nicht gelang und nachdem der Beschuldigte zwei Mal physisch leicht auf dessen Hand eingewirkt hatte, nahm er den Beschuldigten in einen sog. Polizeigriff und führte ihn zur Wand des H.________ (Örtlichkeit). Dies entspricht einem klassischen, unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips stufenweisen, polizeitechnisch-taktischen Vorgehen.