(vgl. oben Ziff. 11.3.2) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist dabei von einer geringen Intensität der Einwirkung auszugehen. D.________ führte den Beschuldigten anschliessend in einem sog. Polizeigriff zur Wand des H.________ (Örtlichkeit). Dort kam E.________ hinzu, der den Beschuldigten etwas beruhigen konnte. Nach entsprechender Aufforderung zeigte der Beschuldigte nun einen Ausweis. Hinweise auf eine weitere Weigerung gibt es keine. Zu ergänzen ist, dass D.________ in Bezug auf den Beschuldigten und dessen renitenten Verhaltens schrittweise vorging.