___ den Beschuldigten zur Identitätsfeststellung wegführen. Dass D.________ den Beschuldigten zuvor gegen die Brust gestossen hätte, ist selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» beweismässig nicht anzunehmen. D.________ gab dem Beschuldigten durch eine Berührung mit der Hand die Richtung an. In Reaktion darauf wirkte der Beschuldigte zwei Mal physisch auf D.________s Hand auf eine Weise ein, die der Letztere als Schlagen oder als Wegstossen umschrieb. Dabei handelte es sich nicht um eine zufällige Berührung, sondern vielmehr um eine Abwehrbewegung. In Würdigung der Aussagen von D.________ (vgl. oben Ziff.