15 N.________ bestätigte dieses Verweigern seitens des Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund, von der Schilderung des Beschuldigten, er habe bereits zu diesem Zeitpunkt seinen Führerschein und seine Identitätskarte gezeigt, auszugehen. Nach dieser höchstens wenige Minuten dauernden Auseinandersetzung wollte D.________ den Beschuldigten zur Identitätsfeststellung wegführen.