146, Z. 1-3]). Zudem war dieses Geschehen gerade auch bezüglich der Örtlichkeiten dynamisch, und N.________ relativierte selbst, dass er sich nicht sicher sei, auf welchen Zeitpunkt sich seine Distanzangabe bezog. Entsprechend erachtet die Kammer – mit Blick auf die eingangs gestellten Beweisfragen (vgl. oben Ziff. II.9) – den nachfolgend dargelegten Sachverhalt als erstellt: Der Polizist G.________ war im Rahmen einer Intervention auf dem I.________ (Örtlichkeit) mit der Sachverhaltsaufnahme beschäftigt. Dabei trat der Beschuldigte von hinten nahe an G.________ heran. Der Polizist D._____