Die Angaben der Zeugen M.________ und N.________ zur Distanz zwischen ihnen und dem Beschuldigten vermögen die Aussage von D.________, der Beschuldigte habe sich bis auf einen Meter von hinten G.________ genähert, nicht zu entkräften. Beim Vorfall zwischen dem Beschuldigten und D.________ handelte es sich aus Sicht der beiden Zeugen um ein Nebengeschehen, dem sie keine besondere Beachtung schenkten (laut M.________ handelte es sich «nicht um einen grossen Vorfall» [pag. 146, Z. 1-3]).