Insbesondere sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb D.________, der die Intervention seiner Kollegen abzusichern hatte, willkürlich auf einen unbeteiligten und distanzierten Beobachter hinzutreten und sich mit diesem beschäftigen sollte. Auch erscheinen die Aussagen des Beschuldigten insbesondere in Bezug auf seinen eigenen Standort und seine Distanz zum Geschehen wenig glaubhaft, zumal der Beschuldigte behauptete, er sei über eine Distanz von 200 Metern im Polizeigriff bis zum H.________ (Örtlichkeit) geführt worden. Die Angaben der Zeugen M.___