__ und der drei Zeugen, die je aus unterschiedlicher Wahrnehmung – wenn auch zum Teil nur bruchstückhaft – den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den oberinstanzlichen Verfahrensgegenstand bestätigten. Weder aus den Aussagen dieser Personen noch aus den übrigen Akten ergeben sich ernsthafte Anhaltspunkte, die für die Version des Beschuldigten sprechen würden. Insbesondere sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb D.________, der die Intervention seiner Kollegen abzusichern hatte, willkürlich auf einen unbeteiligten und distanzierten Beobachter hinzutreten und sich mit diesem beschäftigen sollte.