Die erwähnten verschiedenen Auffälligkeiten in den Aussagen des Beschuldigten sprechen nicht für deren Glaubhaftigkeit. Auch aus den objektiven Beweismitteln kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Punktuell widersprechen diese sogar seinen Aussagen. Demgegenüber stehen die glaubhaften Aussagen von D.________ und der drei Zeugen, die je aus unterschiedlicher Wahrnehmung – wenn auch zum Teil nur bruchstückhaft – den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den oberinstanzlichen Verfahrensgegenstand bestätigten.