Auf Vorhalt der im Anzeigerapport geschilderten Ausgangslage (Annäherung des Beschuldigten von hinten an den Polizisten G.________ bis auf einen Meter) gab der Zeuge zu Protokoll: «Der Mann war etwa 10 bis 15 Meter von uns entfernt. Ich wusste nicht, dass es so nahe war. Es kann auch sein, dass ich gerade bei Polizist [G.________] meine Aussage machte und davon gar nichts bemerkte und [den Beschuldigten] erst sah, als er bereits weiter weg war» (pag. 150, Z. 12-18). Angesichts dieser Ergänzung kann der Beschuldigte aus den Aussagen des Zeugen