Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen zu M.________ verwiesen werden. N.________ bestätigte als unbeteiligter Zeuge glaubhaft, dass sich der Beschuldigte störend, renitent und verweigernd verhielt und sich einmischte. Auch bestätigte er, dass es in der Auseinandersetzung um den Ausweis des Beschuldigten bzw. die Aufnahme von dessen Personalien gegangen sei (pag. 150, Z. 8 f.). Die Situation sei seitens des Beschuldigten eskaliert und der Ton der Beteiligten sei zunehmend lauter und aggressiver geworden (pag. 152, Z. 5-7; pag. 151, Z. 5-9).