Dies bedeutet wiederum, dass M.________ in diesem Moment nicht unmittelbar vor G.________ stand. Deshalb kann der Beschuldigte aus M.________ Meterangaben nichts zu seinen Gunsten ableiten. 11.3.5 Aussagen von N.________ als Zeuge N.________ wurde anlässlich der vorgängigen Beweisabnahme vom 17. Mai 2017 durch die Vorinstanz als Zeuge einvernommen (pag. 149 ff.; vgl. pag. 219 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung). Auch dieser Zeuge ist ortsunkundig und wurde erst rund ein Jahr nach dem Ereignis durch die Vorinstanz einvernommen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen zu M._____