13 von Belang. M.________ antwortete wie folgt: «Das waren ca. 5-8 Meter. Vielleicht eineinhalb Mal die Breite dieses Gerichtssaals. Also etwa 10 Meter» (pag. 146, Z. 10-13). Im Übrigen zeichnete er auf einem Google-Maps-Ausdruck seinen Standort anlässlich der Anwesenheit der Polizei ein (pag. 144, Z. 16-18; pag. 147). Aus diesen geschätzten Meterangaben, die naturgemäss oftmals sehr ungenau sind, kann jedoch kein handfester Widerspruch zu den Ausführungen von D.________ konstruiert und dessen Aussagen als unglaubhaft abgetan werden.