__ (Örtlichkeit) machte. Die eigentliche Polizeiintervention galt ihm und seinen Kollegen. Das Geschehen zwischen dem Beschuldigten und D.________ war für ihn demgegenüber als Nebenereignis zu qualifizieren. Dass er deshalb kaum wesentliche sachdienliche Angaben zu diesem Geschehen machen konnte, erstaunt nicht und spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Aus dem Umstand, dass M.________ ein gewisses Verhalten nicht wahrgenommen habe, kann nicht geschlossen werden, dass dieses tatsächlich nicht stattgefunden hat. Dies hielt auch die Vorinstanz zutreffend fest (pag. 229, S. 27 der Urteilsbegründung).