Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, einfach die Schilderungen seines Kollegen tel quel zu bestätigen. Alles in allem stehen die Aussagen des Zeugen E.________ zwanglos mit den Ausführungen von D.________ im Einklang. 11.3.4 Aussagen von M.________ als Zeuge M.________ wurde anlässlich der vorgängigen Beweisabnahme vom 17. Mai 2017 durch die Vorinstanz als Zeuge einvernommen (pag. 143 ff.; vgl. pag. 219, S. 17 der Urteilsbegründung). Einleitend ist festzuhalten, dass M.________ im Wesentlichen ortsunkundig ist und seine Aussagen knapp ein Jahr nach dem Ereignis auf dem I.________ (Örtlichkeit) machte.