So erstaunt es nicht bzw. spricht nachgerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass der Zeuge bei dieser Ausgangslage in der ersten Phase den Vorfall zwischen dem Beschuldigten und D.________ im Wesentlichen bloss akustisch mitbekommen hat. Insoweit erscheinen die Aussagen, «dass der Beschuldigte sich nicht an die Anweisungen von Herrn D.________ hielt» (pag. 188, Z. 45) bzw. dass er gehört habe, «dass der Beschuldigte sich weigerte [den Platz zu verlassen]» (pag. 189, Z. 3-6) plausibel und stimmig. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, einfach die Schilderungen seines Kollegen tel quel zu bestätigen.