_ im Rahmen der polizeilichen Intervention anfänglich anderweitig beschäftigt war und sich dem Geschehen zwischen dem Beschuldigten und D.________ erst zuwendete und sich einmischte, als die Situation eskalierte bzw. sein Kollege den Beschuldigten im Polizeigriff an die Mauer des H.________ (Örtlichkeit) geführt hatte. Insoweit trennte der Zeuge auch zwischen eigenen Wahrnehmungen und Informationen aus dem Anzeigerapport. So erstaunt es nicht bzw. spricht nachgerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass der Zeuge bei dieser Ausgangslage in der ersten Phase den Vorfall zwischen dem Beschuldigten und D.____