Es lägen auch keine Hinweise auf eine Absprache mit D.________ vor, denn ihre Aussagen würden in einzelnen Punkten auseinandergehen. Zudem habe der Zeuge auch unumwunden zugegeben, wenn er etwas nicht mehr gewusst habe oder unsicher gewesen sei (pag. 232, S. 30 der Urteilsbegründung). Dieser Beurteilung schliesst sich die Kammer an. Insbesondere ist festzuhalten, dass E.________ im Rahmen der polizeilichen Intervention anfänglich anderweitig beschäftigt war und sich dem Geschehen zwischen dem Beschuldigten und D.___