12 gewertet werden, dass das zweimalige physische Einwirken des Beschuldigten auf die Hand von D.________ von geringer Intensität war. 11.3.3 Aussagen von Polizist E.________ als Zeuge Der Polizist E.________ wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2017 als Zeuge einvernommen (pag. 188 ff.; vgl. pag. 224 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz wertete seine Zeugenaussagen als detailliert und lebensnah. Es lägen auch keine Hinweise auf eine Absprache mit D.__