«Er schlug meine Hand weg. […] Nachdem er mir das zweite Mal die Hand wegstiess […] (pag. 156, Z. 17, 23 f.). In der vorinstanzlichen Einvernahme bezeichnete D.________ somit die erste Einwirkung als Schlag, während er anschliessend sein Vorgehen beschrieb, nachdem ihm der Beschuldigte «das zweite Mal die Hand wegstiess» bzw. weggestossen hatte. Mit Blick auf den üblichen Sprachgebrauch ist nach Ansicht der Kammer (und insoweit zugunsten des Beschuldigten) davon auszugehen, dass D.________ damit ein Wegstossen zum zweiten Mal meinte, und nicht, dass die physische Einwirkung beim zweiten Mal ein Wegstossen war. Somit verwendete D.___