ten. Alles in allem sind in den Aussagen von D.________ keine Lügensignale auszumachen. Vielmehr erscheinen seine Aussagen dem Gericht als stimmig, nachvollziehbar und glaubhaft. Für eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung des Beschuldigten ergeben sich in seinen Ausführungen keine Anhaltspunkte. Das gegen den Polizisten D.________ infolge Anzeige des Beschuldigten eröffnete Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde sistiert (pag. 60 f.) Selbst unter Berücksichtigung dieser Tatsache gibt es jedoch angesichts von D.________ sach- lich-nüchternen Aussagen keine Anzeichen dafür, dass dieser ein Interesse daran hätte, den Beschuldigten unnötig zu belasten.