157, Z. 1 f.). Weiter kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass D.________ im Anzeigerapport bloss ausführte, der Beschuldigte sei mit «geeigneten Griffen» an die Wand geführt worden (pag. 2), wogegen er gegenüber Vorinstanz einen sog. Polizeigriff anschaulich beschrieben hat (pag. 157, Z. 23-29), nichts zu seinen Gunsten ablei-