Haltung» (pag. 2) sind die Aussagen gegenüber der Vorinstanz – wie z.B. «Er hatte eine angespannte Körperhaltung. Ich weiss nicht mehr, ob er die Fäuste ballte. Er sagte so etwas wie, dass ich ihn nicht mehr anrühren solle. Er sagte das in einem aggressiven Ton» (pag. 157, Z. 19-21) – durch Zurückhaltung gekennzeichnet. Ferner führte D.________ wiederum ohne Aggravierungen aus, dass er sich nicht sicher gewesen sei, ob der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei (pag. 157, Z. 1 f.).