11 Anlässlich der vorgängigen Beweisabnahme vom 17. Mai 2017 wurde D.________ zudem durch die Vorinstanz als Auskunftsperson einvernommen (pag. 155 ff.; vgl. pag. 221 ff., S. 19 ff. der Urteilsbegründung). In seiner Einvernahme bestätigte D.________ zunächst den von ihm verfassten Anzeigerapport vom 28. August 2016 als richtig. In seinen Ausführungen lassen sich keine nennenswerte Unstimmigkeiten oder gar Widersprüche ausmachen. Auch hier finden sich keine Aggravierungen in seinen Aussagen. Namentlich im Zusammenhang mit der im Anzeigerapport noch erwähnten «drohende[n] Haltung» (pag.