Die Ausführungen im Anzeigerapport erscheinen der Kammer als sachlich-stimmig und schlüssig, ohne unnötige Belastungen des Beschuldigten und entsprechend auch frei von Aversionen oder negativen Gefühlen diesem gegenüber. So machte er unter anderem keine irgendwie geartete Angriffsversuche oder dergleichen seitens des Beschuldigten gegenüber G.________ geltend, sondern schilderte bloss, dass sich der Beschuldigte von hinten seinem Kollegen bis auf einen Meter genähert habe und dass die Absicht des Ersteren dabei unklar gewesen sei. Entsprechend habe er interveniert, damit der Beschuldigte die Polizeikontrolle nicht störe.