Der Polizist D.________ verfasste den vom 28. August 2016 datierten Anzeigerapport zum Vorfall mit dem Beschuldigten vom 25. Juni 2016 (pag. 1 ff.; vgl. pag. 211 f., S. 9 der Urteilsbegründung). Auffallend ist fürs Erste, dass D.________ mit zwei weiteren Polizisten an den I.________ (Örtlichkeit) ausrücken musste, um andere Polizeikräfte zu unterstützen. Allerdings war er bis zum Vorfall mit dem Beschuldigten nicht aktiv in eine Intervention involviert. Seine Aufgabe beschränkte sich auf die Sicherung seiner Kollegen.