Alles in allem zeigen sich im Aussageverhalten des Beschuldigten Auffälligkeiten, die aussagepsychologisch für sich allein betrachtet nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Insoweit erstaunen die einleitenden Ausführungen im oberinstanzlichen Parteivortrag der Verteidigung zum Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten und der dadurch bedingten Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsfähigkeit und seines Denkens zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht. 11.3.2 Aussagen von D.________ als ermittelnder Polizist und Auskunftsperson Der Polizist D._____