291, Z. 36-39). Wiederum machte der Beschuldigte geltend, er sei etwas mehr als zehn Meter vom fotografierenden Polizisten entfernt gewesen (pag. 290, 35-37). Mit starker Übertreibung schätzte er zugleich die Distanz, über die ihn D.________ im Polizeigriff zur Wand des H.________ (Örtlichkeit) führte, mit 200 Metern ein (pag. 291, Z. 34). Alles in allem zeigen sich im Aussageverhalten des Beschuldigten Auffälligkeiten, die aussagepsychologisch für sich allein betrachtet nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen.