10 am 09.08.2016 keine Schmerzen mehr gehabt habe» (pag. 96). Der Beschuldigte hingegen machte im Widerspruch dazu vor oberer Instanz geltend, die Nachwirkungen des Ereignisses vom 25. Juni 2015 hätten ungefähr sechs Monate angedauert (pag. 289, Z. 23-25). In der oberinstanzlichen Einvernahme ergänzte der Beschuldigte zudem, dass D.________ ihn, als er vorbeiging, von Kopf bis Fuss gemustert habe und anschliessend plötzlich auf ihn zugekommen sei (pag. 291, Z. 36-39).