185, Z. 44 f.) andererseits. Auch unterlag der Beschuldigte offenbar einer Verwechslung: In der vorinstanzlichen (wie auch in der oberinstanzlichen) Einvernahme machte er geltend, der Polizist, der zuvor die Jugendlichen fotografiert hatte (d.h. G.________) sei zu ihm gekommen, nachdem ihn D.________ an die Wand gedrückt habe. Gemäss Anzeigerapport und übereinstimmender Aussage der Polizisten handelte es sich beim hinzugetretenen Polizisten aber um E.________. Wenig plausibel erscheint in diesem Zusammenhang die (vor oberer Instanz wiederholte) Aussage des Beschuldigten, jener Polizist habe schliesslich zu ihm gesagt «Du musst gar nicht mit ihm reden» (pag. 184, Z. 12 f.;