In der polizeilichen Einvernahme hatte der Beschuldigte noch ausgesagt, dass er nicht gewusst habe, was D.________ mit dem zur Hand genommenen Handy gemacht habe. Hinzu kommt seine Reaktion auf eine ihm vorgehaltene und ihn belastende Zeugenaussage mit einer Gegenfrage: «Wie will er das wissen?» (pag. 184, Z. 42) einerseits und die Aussage «Ich weiss, dass es in der Schweiz und auch sonst überall auf der Welt so ist, dass man verhaftet werden kann, wenn man einen Polizisten schlägt» und die anschliessende Frage «Warum hat er mich denn nicht verhaftet, nachdem ich ihn angeblich geschlagen habe?» (pag. 185, Z. 44 f.) andererseits.