Zugunsten des Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass diese zusätzlichen Informationen der unterschiedlichen Ausrichtung der beiden Einvernahmen geschuldet sind und keine (aussagepsychologisch auffälligen) nachträglichen Erweiterungen darstellen. Jedoch gab der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Einvernahme zu Protokoll, dass sich D.________ mit der Identitätskarte entfernt habe, um zu telefonieren. In der polizeilichen Einvernahme hatte der Beschuldigte noch ausgesagt, dass er nicht gewusst habe, was D.________ mit dem zur Hand genommenen Handy gemacht habe.