Auch soll D.________ zu schreien begonnen haben und hysterisch gewesen sein. Weiter machte der Beschuldigte nicht mehr bloss geltend, dass er D.________ einen Ausweis gezeigt habe, sondern, dass er zuerst eine ungültige Identitätskarte und anschliessend einen Führerausweis in Papierform vorgewiesen habe. Zugunsten des Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass diese zusätzlichen Informationen der unterschiedlichen Ausrichtung der beiden Einvernahmen geschuldet sind und keine (aussagepsychologisch auffälligen) nachträglichen Erweiterungen darstellen.