Bei seiner Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. Oktober 2017 bestätigte der Beschuldigte zwar die bei der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen als richtig. Die Vorinstanz befragte den Beschuldigten sodann systematisch und mit Fokus auf den ihm vorgeworfenen rechtserheblichen Sachverhalt. Dabei fallen die von der Vorinstanz bereits aufgezeigten Widersprüche auf. Auffallend sind zudem eine Reihe weiterer Punkte. So machte der Beschuldigte nicht mehr geltend, dass ihm D.________ mit der Hand auf den Brustkasten gestossen habe, sondern dass er ihm insgesamt sieben Mal mit dem Zeigefinger auf die Brust gedrückt habe. Auch soll D.______