9 Jedoch fällt auf, dass der Beschuldigte einerseits nur gestanden und zugeschaut (sich also rein passiv verhalten) haben will. Er habe einzig gesagt, dass er bleiben dürfe. Andererseits macht der Beschuldigte aber geltend, er habe nichts Schlechtes gesagt, er sei «nur gelaufen, nur spaziert» (pag. 35, Z. 59) – womit er sich dennoch aktiv bewegt hätte. Bei seiner Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. Oktober 2017 bestätigte der Beschuldigte zwar die bei der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen als richtig.