228, S. 26 der Urteilsbegründung). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und entsprechen der Ansicht der Kammer. Die vom Beschuldigten am 25. Juni 2016 als Auskunftsperson gemachten Aussagen entsprechen in wesentlichen Teilen dem unbestrittenen Rahmengeschehen. Der Beschuldigte äusserte sich teilweise sprunghaft zum Geschehensablauf und bettete das ihn betreffende Geschehen kontextuell in die Polizeiarbeit ein, deren eigentlicher Gegenstand eine Intervention bei einer Auseinandersetzung unter Jugendlichen war.