__ habe nennen können. Dieser sei an jenem Abend als Verstärkung zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen auf dem I.________ (Örtlichkeit) gerufen worden. Es sei nicht ersichtlich, wieso D.________ seinen Auftrag nicht hätte ausführen, sondern anstatt seine Kollegen zu unterstützen, auf einen völlig unbeteiligten und ihm unbekannten Passanten hätte zugehen sollen, der sich abseits des Geschehens befunden habe und sich ohne ersichtlichen Grund minutenlang mit diesem hätte beschäftigen sollen. Diese Schilderung des Beschuldigten erscheine weder lebensnah, noch lasse sie sich durch die Aussagen der übrigen Beteiligten erhärten (pag. 228, S. 26 der Urteilsbegründung).