Immerhin könne in Bezug auf die Ergänzungen festgehalten werden, dass nicht ersichtlich sei, wieso D.________ einen ungültigen Ausweis hätte ablehnen sollen, zumal die Gültigkeit des Ausweises für die blosse Feststellung der Identität einer Person nicht notwendig sei (pag. 227 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte werfe D.________ vor, dass ihn dieser willkürlich und ohne jegliche Veranlassung seinerseits tätlich angegriffen habe. Hierzu legte die Vorinstanz überzeugend dar, dass der Beschuldigte dem Gericht keinen Grund für ein solches grobes Fehlverhalten von D.________ habe nennen können.