Zunächst habe er davon gesprochen, dass er einige Meter entfernt gestanden sei. Während der Hauptverhandlung habe er dagegen ausgesagt, er sei etwa 10-15 Meter vom Geschehen entfernt gewesen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass eine Würdigung dieser Ergänzung und Präzisierung abschliessend nicht möglich sei. Zur Begründung führte sie aus, dass der Fokus bei der ersten Befragung auf D.________s Fehlverhalten gelegen habe, bei der zweiten Einvernahme dagegen auf dem gesamten Ablauf des angezeigten Vorgefallenen. Immerhin könne in Bezug auf die Ergänzungen festgehalten werden, dass nicht ersichtlich sei, wieso D.______