Bei der ersten Einvernahme habe er angegeben, dass dieser von ihm verlangt habe, wegzugehen, wobei dieser einen Artikel genannt habe. Bei der zweiten Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung habe er davon nichts mehr wissen wollen. Weiter habe der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme nicht erwähnt, dass er neben seiner Identitätskarte auch noch seinen Führerausweis vorgezeigt habe. Bezüglich der Entfernung, die er zum Geschehen auf dem I.________ (Örtlichkeit) eingenommen gehabt habe, habe sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung detaillierter geäussert: Zunächst habe er davon gesprochen, dass er einige Meter entfernt gestanden sei.