215 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). Zudem befragte die Vorinstanz den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2017 (pag. 183 ff.; vgl. pag. 216 ff., S. 14 ff. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die erste Einvernahme unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall stattfand, die zweite Einvernahme dagegen über ein Jahr später. Die Aussagen des Beschuldigten seien teilweise konstant, würden sich