Aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Hinweise, welche die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten stützen würden. Entsprechend hielt die Vorinstanz zutreffend fest, es könne nicht als erstellt erachtet werden, dass die Einnahme von Medikamenten gegen Bluthochdruck ein aggressives Verhalten verunmögliche (pag. 227, S. 25 der Urteilsbegründung). 11.3 Subjektive Beweismittel 11.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde zunächst am Abend des 25. Juni 2016 polizeilich einvernommen (pag. 34 ff.; vgl. pag. 215 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung).