Allerdings ist der Umkehrschluss, dass man bei einer Einnahme entsprechender Medikamente gar nicht aggressiv sein könne, zumindest sehr gewagt. Jedenfalls kann der Beschuldigte aus dieser Nebendiagnose – entgegen seiner diesbezüglichen Aussage in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 184) – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Hinweise, welche die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten stützen würden.