Der Beschuldigte] macht diverse Bewegungen, welche seine Behauptung, dass er Schmerzen habe, widersprechen. So hat er mehrmals mit seiner rechten Hand auf seinen linken Arm geschlagen, hat seinen rechten Arm auf den Rücken gedreht» (pag. 35). Die Vorinstanz erwog letztlich zutreffend, dass es sich höchstens um leichtgradige Verletzungen gehandelt habe, die nach der Durchführung eines sog. Polizeigriffs durchaus zu erwarten seien (pag. 227, S. 25 der Urteilsbegründung). Im Bericht des Universitären Notfallzentrums vom 27. Juni 2016 wurde als Nebendiagnose eine arterielle Hypertonie gestellt (pag. 97).